M.B.T. Maschinenhandel GmbH, Grenzgasse 40, 2340 Mödling
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich:
Diese Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen sind - soweit
im Einzelfall Abweichendes nicht vereinbart worden ist, - ein wesentlicher Bestandteil
aller unserer Geschäftsabschlüsse. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden gelten
nur, wenn wir diese in jedem einzelnen Geschäftsfall ausdrücklich anerkennen.
Ein fehlender Widerspruch bedeutet in keinem Fall eine Anerkennung derselben
durch uns.
2. Schriftlichkeit:
Erklärungen, Beratungen und Abschlüsse, die wir oder unsere Mitarbeiter tätigen,
werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen,
die unser Kunde aufgrund dieser Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen abzugeben
hat, wie Mängelrügen und dgl., bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Angebot/Vertragsabschluß:
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle in unseren Prospektunterlagen gemachten
Angaben können sich bedingt verschieben. Abweichungen in der Konstruktion behalten
wir uns vor. Lieferverträge werden für uns erst rechtswirksam, wenn wir eine
schriftliche Auftragsbestätigung ausfertigen oder die Ware ausliefern oder die
Faktura übersenden. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere
Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie
können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns sofort zurückzustellen,
wenn die Bestellung anderweitig erteilt wird. Unsere Auftragsbestätigung legt
den individuellen Inhalt des Liefervertrages (insbesondere Umfang der Lieferung
und Preise) fest und gilt vom Kunden als anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb
von 3 Tagen ab Zustellung Widerspruch erhebt.
4. Preise:
Unsere Preise verstehen sich verzollt, ab Lager Wien, exklusive Umsatzsteuer,
unverpackt, ohne Montage. Allfällige im Zusammenhang mit der Liefe-rung verbundene
Abgaben trägt der Kunde. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des
erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kos-ten bis zum Zeitpunkt der Lieferung
erhöhen, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen. Bei Reparaturaufträgen
werden die von uns als notwendig und zweckmäßig erkannten Leistungen erbracht
und auf Basis des angefallenen Aufwandes verrechnet. Dies auch für Leistungen
und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst während der
Durchführung des Auftrages zutage treten, wobei es hierfür keiner beson-deren
Mitteilung an den Kunden bedarf.
5. Lieferzeiten:
Liefertermine gelten mangels besonderer Vereinbarung als annähernd und unverbindlich
angegeben. Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche
Genehmigungen Dritter sind vom Kunden zu erwirken. Erfolgen solche Genehmigungen
nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Die als
versandfertig gemeldete Ware muß der Kunde sofort abrufen, widrigenfalls wir
berechtigt sind, die Ware auf Kosten und Gefahr unseres Kunden nach unserem
Ermessen zu lagern und sofort in Rechnung zu stellen. Verspätete Lieferungen
berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzansprüchen.
6. Lieferung und Gefahrenübergang:
Die Lieferung ist zu dem Zeitpunkt bewirkt, an welchem wir den Kaufgegenstand
in unserem Werk oder sonstiger Verkaufsstelle unserem Kunden zur Abholung bereitstellen
oder dem Frachtführer oder Beförderer übergeben, dies auch dann, wenn der Versand
auf unsere Kosten stattfindet. Mit der Bewirkung der Lieferung geht auch die
Gefahr in Bezug auf den Liefergegenstand auf unseren Kunden über. Haben wir
den Versand - auf eigene Kosten oder Kosten des Kunden - durchzuführen, steht
uns die Wahl des Transportmittels frei. Etwaige Rücksendungen haben frei unser
Lager Wien zu erfolgen.
7. Zahlung:
Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel
des Preises bei Erhalt der Auftragsbestätigung, ein Drittel bei halber Lieferzeit
und der Rest bei Lieferung fällig. Unser Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen erhobener Mängelrügen oder sonstigen Ansprüchen zurückzuhalten oder mit
Gegenforderungen zu verrechnen. Haben wir eine Mängelrüge anerkannt, ist unser
Kunde nur verpflichtet, eine dem Umfang der nutzbaren Lieferung aliquote Zahlung
zu leisten. Eine Zahlung gilt an dem Tag als geleistet, an dem wir über sie
verfügen können. Ist der Käufer mit einer Zahlung oder sonstigen Leistungen
im Verzug, so können wir die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur
Wirkung der rückständi-gen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
einen angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, den ganzen
noch offe-nen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und ab Fälligkeit
Verzugszinsen in der Höhe von 1,5 % p.M. verrechnen, sofern wir nicht darüber
hinaus gehende Kosten nachweisen, oder bei Nichteinhaltung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und hat der Kunde jeden im Zusam-menhang
mit diesem Vertragsrücktritt entstandenen Schaden uns zu ersetzen, etwa Zinsauslagen,
Kosten für Hin- und Rücktransport nebst Montage.
8. Gewährleistung:
Wir übernehmen für unsere Lieferungen eine Gewährleistung auf die Dauer von
6 Monaten ab Lieferung, wenn die vereinbarten Zahlungsbedingungen zur Gänze
eingehalten wurden. Unser Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen sofort auf
allfällige Mängel zu überprüfen und festgestellte Mängel bei Verlust jeglichen
Anspruches uns gegenüber schriftlich mit eingeschriebenen Brief sofort zu rügen.
Sind wir dem Kunden zu Gewährleistung verpflich-tet, so steht es uns frei, Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die
Funktionsfähigkeit beein-trächtigenden Mängel. Alle im Zusammenhang mit der
Ausbesserung entstehenden Kosten (wie zB für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt-
und Weg-zeit) gehen zu Lasten des Kunden. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb
des Kunden sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und
Kleinmaterial etc. unentgeltlich beizustellen. Die Gewährleistung erlischt sofort,
wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Käufer selbst oder ein nicht
ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen
oder Instandsetzungen vornimmt. Rechnungen hierfür werden nicht anerkannt. Durch
die Behebung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung wird die ursprüngliche
Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Etwai-ge Schadenersatzansprüche (etwa
Folgeschäden) seitens des Kunden sind ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt:
Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen
aus Lieferung (Rechnungsbeträge, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum.
Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn seine gesamten Verbindlichkeiten
aus seiner Geschäftsbeziehung mit M.B.T. getilgt sind, auch wenn der Kaufpreis
für eine bestimmte Warenlieferung bezahlt worden ist. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, ist eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstige Verfügung des
Kaufgegenstandes nur mit unserer Zustimmung zulässig. Falls unser Kunde die
unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiterveräußert, tritt er schon jetzt
die Forderung einschließlich Nebengebühren an uns ab und ist verpflichtet, diese
Forderungsabtretung in seinen Büchern offen zu legen und über unser Verlangen
dem Drittabnehmer anzuzeigen.
10. Schutzrechte:
Wird eine Ware von uns aufgrund von Konstruktionen, Zeichnungen oder sonstigen
Spezifikationen des Kunden angefertigt, so hat der Kunde uns bei allfälliger
Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten. Die von uns in Vorbereitung
oder Durchführung des Lieferauftrages entwickelte Technik der Herstellung und
Gestaltung unserer Produkte ist besonders geschützt, dies auch dann, wenn gesetzliche
Schutzrechte (Patentrechte, Musterrechte, etc.) nicht vorliegen. Unserem Kunden
ist es untersagt, diese ihm durch Überlassung von Konstruktionen, Lieferung,
Mitteilung des Fertigungvorganges und dgl. zugänglich gemachten Technik für
eine Fertigung zu verwenden oder Dritten wie immer zugänglich zu machen.
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Recht:
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Wien. Die Anwendung österr.
Rechts ist vereinbart.